Wird gegen einen Bußgeldbescheid mittels einer einfachen E-Mail Einspruch eingelegt, so ist dieser nicht zulässig. Anders sieht es aber aus, wenn der Anhang der Mail innerhalb der Einspruchsfrist von der Behörde ausgedruckt wird – dann ist der Einspruch wirksam. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
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Quelle: Fahrschule Online