Stürzt ein Radfahrer über ein „ungewöhnlich schwer erkennbares Hindernis“, dann trägt er daran keine Mitschuld – auch wenn er schnell fuhr. Das entschied der Bundesgerichtshof.
Hier geht’s zum kompletten Artikel: Gelähmter Radfahrer bekommt Schmerzensgeld
Quelle: Fahrschule Online